Sondertilgungen sind Tilgungen, die über die im Kreditvertrag vereinbarten Leistungsraten hinausgeht. Sondertilgungen sind für Bauspardarlehen bei Bausparkassen jederzeit möglich. Im gewerblichen Bereich bzw. bei den übrigen Kreditinstituten können sie nur mit deren Zustimmung erfolgen, dabei wird zumeist eine Vorfälligkeitsentschädigung und ein Zinsausgleich berechnet. Immer mehr Banken gehen dazu über, in Kreditverträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sondertilgungen fest zu vereinbaren. Dabei werden Höchstgrenzen für die Sondertilgung festgelegt (zum Beispiel 5 % der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr oder maximal 50 % der Darlehenssumme während der Zinsbindungsfrist). Mit Sondertilgungen kann die Gesamtlaufzeit des Darlehens verkürzt oder die regelmäßigen Darlehensraten gesenkt werden. Insbesondere bei einer längeren Zinsbindung ist die Möglichkeit einer größeren Sondertilgung selten gegeben, weil sie sich aus Sicht der Bank nicht lohnt. Zwar haben Sie als Kreditnehmer nach § 489 I Nr. 3 BGB nach Ablauf von zehn Jahren das Recht, Ihren Baukredit mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen und teilweise oder vollständig zurückzuzahlen. Doch wenn Sie unvorhergesehen in den Besitz einer größeren Geldsumme geraten, z. B. durch eine Erbschaft oder Sie Ihre Gewinne in eine größere Sondertilgung „investieren“ möchten, stehen Sie mit einer kürzeren Zinsbindung natürlich weitaus besser da. Hier helfen Programme aus öffentlichen Förderprogrammen der Landes- und Bundesförderstellen, die in diesen Programmen kostenlose Sondertilgungen anbieten. Solche Konditionen stellen natürlich ein großes Plus für Kredite dar, weil sie dem Kreditnehmer größere finanzielle Flexibilität ohne Aufpreis ermöglichen. So ist in den diversen Programmen eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages während der ersten Zinsbindungsphase zulässig. Eine Abstimmung über das begleitende Kreditinstitut muss nicht zwangsweise erfolgen.